1874 – Statuten

Statuten der Musikgesellschaft in Hildisrieden

Errichtet den 25ten Jänner 1874, Revidiert den 25.März 1876

Es hat sich in der Gemeinde Hildisrieden unter obigem Datum eine neue Musikgesellschaft gebildet, welche den Mitgliedern zum Bessern Gedeihen der Gesellschaft folgende Bedingungen festsetzt:

§1
Jedes Mitglied soll, wenn möglich lange bei der Gesellschaft verbleiben und deselbe fördern.

§2
Die Gesellschaft bildet sich nicht nur zum Schein. Sie will auch etwas erlernen, um sich auch produzieren zu können. Daher verpflichtet sich jedes Mitglied, an den vorhergesagten Proben zu erscheinen.

§3
Zum Bestimmen der Proben sowie zum Dirigieren wählt die Gesellschaft einen Kapellmeister.

§4
Wer an der Probe 20Minuten zu spät erscheint der wird um 20Cts wer ½Stunde zu spät kömt um 30, und wer gar nicht erscheint um 40Cts bestraft.

§5
Wenn es gewisse Umstände verlangen so ist der Kapellmeister berechtigt, festzustellen, was von den Mitgliedern bis zur nächsten Probe gelernt werden soll.

§6
Wird etwas nicht gelernt und man sieht sieht dass es flissentlich nicht geschehen ist so ist der Betreffende in eine Strafe von 30Cts verfallen die jedoch auch erhöht werden kann bis auf 1Fr.

§7
Kann sich ein Mitglied mit der Gesellschaft nicht mehr vertragen so steht es dieser frei, das Mitglied auszuschliessen.

§8
Tritt ein Mitglied nach eigener Willkür aus der Gesellschaft so hat es eine Entschädigung von 20Fr. zu entrichten.

§9
Wer nicht mehr an den Proben erscheint, der schliesst sich von selbst aus der Gesellschaft und die Entschädigung folgt.

§10
Die Gelder, Strafgelder, sowie andere, sind vom Präsidenten einzuziehen und er hat die Pflicht dieselben zu besorgen und am Ende des Jahres oder wenn es die Gesellschaft verlangt, genaue Rechnung abzugeben.

§11
Was Instrumente anbetrifft, so hat jedes Mitglied das seinige selbst anzuschaffen und zu besorgen, Ein schlechter Instrument wird nicht geduldet. Die Zuteilung der Instrumente bestimmt der Dirigent.

§12
Wenn 2/3 der Mitglieder einen Ausmarsch verlangen und ein Mitglied will oder kann nicht kommen , so hat es dieses sofort dem Kapellmeister anzuzeigen, sonst ist es in eine Strafe von 3Fr. verfallen. Die Gesellschaft zieht dann eine andere Person zu und das betreffende Mitglied hat selber zu entschädigen und ihr sein Instrument zu leihen.

§13
Jedes Mitglied soll sich dem Befehl des Kapellmeisters und Präsidenten fügen soweit ihnen die Gesellschaft das Recht an die Hand gelegt hat.

§14
Kommt etwas vor, das nicht in dem Rechte dieser zwei Personen liegt so wird die Gesellschaft angefragt und es wird abgestimmt.

§15
Tritt ein neues Mitglied in die Gesellschaft, so hat es eine Eintrittszahlung von 10Fr. zu entrichten und sein Instrument anzuschaffen dann tritt es in die gleichen Rechte wie die andern Mitglieder.

§16
Auch diese, so wie alle andern Gelder, werden vom Präsidenten bezogen und er hat am Ende des Jahres genaue Rechnung abzugeben wonach die Gelder unter die Mitglieder gleichmässig verteilt werden. Am Ende des Jahres hat jedoch ein Saldo von 20Fr. in der Kasse zu bleiben, dass zum Anschaffen neuer Musikstücke aufs folgende Jahr verwendet wird.

§17
Die Musikstücke werden vom Präsidenten oder Kapellmeister bestellt, sie haben jedoch die Gesellschaft zuerst anzufragen.

§18
Die bestellten Stücke werden vom Präsidenten bezahlt und er hat darüber Rechnung zu geben.

§19
Würde es der Fall sein, dass ein Mitglied stürbe, so würde die Gesellschaft für dasselbe einen angemessenen Gottesdienst halten lassen.

§20
Wer bei der Musik sein will, muss auch in die Gesellschaft treten.

§21
Die Gesellschaft wählt einen Vorstand von 3 Mitgliedern:
Kapellmeister, Präsident und Schreiber auf eine Amtsdauer von 2Jahren.

§22
Der Schreiber schreibt die Stücke und alles was die Gesellschaft beschlägt, wofür er angemessen entschädigt wird.

§23
Als Entschuldigung wird in allen Fällen nur Krankheit oder Militärdienst angenommen.

§24
Jedes Mitglied hat sich eigenhändig zu unterzeichnen.

Hildisrieden den 25.ten März 1876

Wolf Josef, Breite                   Urgrossvater von Stefan Wolf, Breite und Josef Wolf, Sonnerain
Dissler Josef, Dorf                  Ururgrossvater von Beat Disler, Bäseris
Troxler Alois, Moos
Troxler Josef, Dorf                  Urgrossvater von Martin Troxler, Sonnerain
Troxler Peter, Schlüssel
Troxler Niklaus, Dorf               Urgrossvater von Christoph und Alexander Troxler, Eyholz
Troxler Jakob
Geisshüsler Johann

Kommentare sind geschlossen.